Die Zughundegruppe möchte unter Einhaltung des Tierschutzes (den Tieren eine artgerechte Aufgabe geben gehört auch dazu), an die alte Tradition des Wagenziehens anknüpfen, sie aufrechterhalten und fördern. "Mit Ausnahme dringender Krankentransporte, darf das mit Hunden bespannte Fuhrwerk zum Transport von Personen, namentlich auch des Zughundeführers nicht benutzt werden." (Polizeiverordnung betreffend die Benutzung der Hunde als Zugtiere vom 8. Juni 1889, Königliche Regierung zu Münster). Wir arbeiten nach der Zughundeordnung des Schweizer Sennenhund Vereins (Download s. Menüleiste) |
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